Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 / 4 In Erwägung, – dass A.________, geboren am _____ 2012, am 16. November 2025 von B.________ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A.________ fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. De- zember 2025 (Poststempel, eingegangen am 16. Dezember 2025) beim Ober- gericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung erhob, – dass bei der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen des Erwachsenenschut- zes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar sind (Art. 314b Abs. 1 ZGB), – dass ein urteilsfähiges Kind selber das Gericht anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB), – dass aus der von der Beschwerdeführerin beigelegten ärztlichen Einweisung hervorgeht, dass sie und ihr Vater, C.________, am 16. November 2025 über den Grund und den Ort der Einweisung informiert wurden und Stellung nehmen konnten, – dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahe- stehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann, – dass die Beschwerde vom 12. Dezember 2025 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde, – dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist, – dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB), – dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlas- sungsgesuchs der Klinik A.________ weitergeleitet wird, – dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben wer- den,
E. 3 / 4 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,
E. 4 / 4 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird der Klinik A.________ zur allfälligen weiteren Behand- lung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 17. Dezember 2025 mitgeteilt am 17. Dezember 2025 Referenz ZR1 25 166 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A.________ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 16. November 2025
2 / 4 In Erwägung, – dass A.________, geboren am _____ 2012, am 16. November 2025 von B.________ für maximal sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik A.________ fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. De- zember 2025 (Poststempel, eingegangen am 16. Dezember 2025) beim Ober- gericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unter- bringung erhob, – dass bei der Unterbringung eines Kindes in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik die Bestimmungen des Erwachsenenschut- zes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar sind (Art. 314b Abs. 1 ZGB), – dass ein urteilsfähiges Kind selber das Gericht anrufen kann (Art. 314b Abs. 2 ZGB), – dass aus der von der Beschwerdeführerin beigelegten ärztlichen Einweisung hervorgeht, dass sie und ihr Vater, C.________, am 16. November 2025 über den Grund und den Ort der Einweisung informiert wurden und Stellung nehmen konnten, – dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahe- stehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann, – dass die Beschwerde vom 12. Dezember 2025 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde, – dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist, – dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB), – dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlas- sungsgesuchs der Klinik A.________ weitergeleitet wird, – dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben wer- den,
3 / 4 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterli- cher Kompetenz ergeht,
4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird der Klinik A.________ zur allfälligen weiteren Behand- lung als Entlassungsgesuch weitergeleitet. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn